Datum: 24.04.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Gemeindehalle
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Vorlage Nr. Bezeichnung
1 Ehrung Blutspender/-innen
212/2023 Zweite Änderung Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften ?Neumatten ? In der Au? - Ergänzendes Verfahren (Heilung) gemäß § 214 Abs. 4 BauGB - Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB
313/2023 Dritte Änderung Bebauungsplan ?Tonwerke? - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB - Offenlagebeschluss gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB
414/2023 Bauantrag Neubau Seniorengerechtes Wohnen mit Tagespflegeeinrichtung Schallbacher Straße 2 und 4, Flurstück Nr. 68 und 70 - Wohnhaus mit 17 Wohneinheiten, Tagespflegeeinrichtung, Gemeinschaftsraum - Wohnhaus mit 6 Wohneinheiten - Tiefgarage
515/2023 Umgestaltung Anschlussknoten Schallbacher Straße - Vorstellung des Vorentwurfs - Entscheid zum Grundstückserwerb/Grundstückstausch
616/2023 Prüfung der Umgestaltung der Lörracher Straße mit Anschlussknoten zur Binzener-/Wittlinger Straße - Information über den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Landkreis Lörrach zur Beauftragung einer Machbarkeitsstudie ?Prüfung Umgestaltung Lörracher Straße? sowie die Auftragsvergabe der Machbarkeitsstudie - Beschluss über Mindestziele zur Umgestaltung der Lörracher Straße
717/2023 Tiefengeothermie - Stellungnahme Gemeinde zum Antrag badenovaWäremeplus auf Erteilung bergrechtliche Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme, Sole und Lithium im Feld Lörrach
8 Bekanntgaben 8.1 Bekanntgabe der Eilentscheidungen zum Abschluss der Vereinbarung mit dem Landkreis Lörrach zur Machbarkeitsstudie und zur Auftragsvergabe der Machbarkeitsstudie
9 Allgemeine Anfragen und Anregungen
10 Fragestunde der Einwohner

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1. Ehrung Blutspender/-innen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 05. Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 1
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2. / 12/2023. Zweite Änderung Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften ?Neumatten ? In der Au? - Ergänzendes Verfahren (Heilung) gemäß § 214 Abs. 4 BauGB - Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 05. Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 212/2023

Beschlussvorschlag

  1. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen werden nach Abwägung der öffentlichen Belange untereinander gemäß der Anlage Ziffer 1. Abwägungstabelle der Vorlage 12/2023 beschlossen.
  2. Der Gemeinderat beschließt die zweite Änderung des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Neumatten – In der Au“ gem. § 10 Abs. 1 i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB als Satzungen laut Ziffer 3. der Vorlage 12/2023.  
  3. Die zweite Änderung des Bebauungsplans „Neumatten – In der Au“ wird gem.           § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 15.12.2020 in Kraft gesetzt.

Begründung

  1. Allgemeines

Der vorliegende Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Neumatten – In der Au“ (zweite Änderung) soll wegen möglicher Fehler im Verfahren erneut beschlossen werden.

Die zweite Änderung des Bebauungsplans mit Örtlichen Bauvorschriften „Neumatten – In der Au“ wurde im Mai 2019 eingeleitet. Ziele des Bebauungsplans waren die Steuerung von Vergnügungsstätten und Rotlichtbetrieben sowie eine Nachverdichtung in Form einer dreigeschossigen Bauweise sowie einer höheren Effizienz der Flächen. Auch die Einschränkung des Wohnens im Gewerbegebiet sollte einer besseren gewerblichen Ausnutzung der vorhandenen Flächen dienen. Darüber hinaus wurden auch Örtliche Bauvorschriften dort angepasst, wo keine rechtliche Grundlage mehr für Festsetzungen bestand. 
Um die Planungsziele zu erreichen, musste der Bebauungsplan auf eine aktuelle Rechtsgrundlage (BauGB und BauNVO 2017) umgestellt werden, da die alten Rechtsgrundlagen den Begriff der Vergnügungsstätte nicht kannten.

Weil die planerischen Anforderungen an das beschleunigte Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) erfüllt waren, wurde der Bebauungsplan im entsprechenden beschleunigten Verfahren aufgestellt, am 01.12.2020 als Satzung beschlossen (siehe dazu Vorlage 64/2020 Anlage 8) und am 15.12.2020 ortsüblich bekannt gemacht.

  1. Mögliche Fehler im Verfahren

Ende November 2021 wurde von zwei Personen gerügt, dass in der Begründung zur Bebauungsplanänderung nicht alle abwägungsrelevanten Sachverhalte dargelegt wurden. Nach eingehender Prüfung wurde festgestellt, dass in Bezug auf die Aktualisierung der Rechtsgrundlagen vom Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23.06.1960 sowie der Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968 des Urplans auf die zweite Änderung (BauGB vom 03.11.2017, BauNVO vom 21.11.2017) die Auswirkungen nicht umfassend dargestellt wurden. Um auszuschließen, dass dieser Fehler Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans haben könnte, wird das Heilungsverfahren durchgeführt. 

  1. Ergänzendes Verfahren (sogenannte Heilung) gem. § 214 Abs. 4 BauGB

Der § 214 Abs. 4 BauGB ermöglicht die Heilung eines Bebauungsplans bzw. die Behebung von Verfahrens- und Formfehlern in einem sogenannten ergänzenden Verfahren. Es bedarf keiner Gewissheit über das Vorliegen eines Fehlers, die Gemeinde kann aufkommenden Zweifel auch vorsorglich begegnen. Zur Planerhaltung soll deshalb gemäß § 214 Abs. 4 BauGB ein ergänzendes Verfahren durchgeführt werden. So können die Abwägung und der Satzungsbeschluss erneut durchgeführt und der Bebauungsplan rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der geheilte Bauungsplan tritt damit nahtlos an die Stelle des fehlerhaften Bebauungsplans.

Das ergänzende Verfahren stellt eine „Wiederaufnahme“ des fehlerhaften Bebauungsplanverfahrens vor dem zur Unwirksamkeit führenden Fehler dar. Es kann sich inhaltlich auf die punktuelle Nachbesserung einer ansonsten fehlerfreien Planung beschränken. Es handelt sich hierbei nicht um eine Bebauungsplanänderung.  

Nur wenn in einem ergänzenden Verfahren inhaltliche Änderungen der Bebauungsplanfestsetzungen (textlich oder zeichnerisch) vorgenommen werden, muss über das Heilungsverfahren hinaus das Verfahren wiederholt werden, insbesondere eine neue Auslegung erfolgen. Die Anpassung der Begründung, die dem Bebauungsplan beiliegt und nicht Bestandteil der Festsetzungen ist, kommt keiner inhaltlichen Änderung 
des Bebauungsplans gleich.

Der mögliche Fehler liegt in diesem Fall bei einer nicht umfassenden Abwägung durch den Gemeinderat, da nicht alle abwägungsrelevanten Informationen in der, dem Bebauungsplan beiliegenden, Begründung zusammengestellt worden waren. Daher muss der Satzungsbeschluss inklusive des Abwägungsvorgangs wiederholt werden.

  1. Ergänzung zum Bebauungsplan: Begründung

Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurden die Kapitel 1.7 sowie 1.3.1. der Begründung hinzugefügt. Unter 1.3 wurde eine Ergänzung vorgenommen. Die geänderten Textpassagen sind farblich unterlegt.
Der ursprüngliche Bebauungsplan „Neumatten – In der Au“ hatte als Rechtgrundlagen
  • das Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23.06.1960 sowie 
  • die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 26.11.1968. 

Einige Zulässigkeiten und Regelungen weichen vom Katalog der neu anzuwendenden Rechtsgrundlage des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (zuletzt geändert am 27. März 2020) sowie der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 ab. Die Begründung wurde um das Kapitel 1.7 ergänzt, in dem der Sachverhalt ausführlich dargelegt wird. Im Folgenden werden die Veränderungen zusammengefasst.

Änderung bei der zulässigen Flächenversiegelung

Durch den Wechsel der Rechtsgrundlage wird die zulässige Flächenversiegelung um rund 20 % reduziert, da jenseits der festgesetzten GRZ von 0,8 keine weitergehende Versiegelung mehr zulässig ist. Um ein Mindestmaß an Begrünung sicherzustellen, ist dies vertretbar und entspricht den Vorgaben an den Umweltschutz des § 1a BauGB.

Änderung bei den zulässigen Nutzungsarten

Dem Urplan lag die Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968 zugrunde, die den Begriff der Vergnügungsstätte nicht kannte, sondern nur „Gewerbebetriebe aller Art“, wonach auch Vergnügungsstätten zulässig waren. Die angepassten neuen Rechtsgrundlagen führen dazu, dass Vergnügungsstätten als Ausnahme zugelassen werden können oder mit entsprechender Begründung auch ausgeschlossen werden können.

Die Steuerung von Vergnügungsstätten ist explizites Planungsziel des Bebauungsplans. Die Gemeinde hat dieses Ziel auch in den Bekanntmachungen deutlich gemacht. Die Nutzungsmöglichkeit bestand seit Inkrafttreten des Urplans und damit deutlich länger als 7 Jahre, sodass kein Schadensersatzforderung zu erwarten ist.

Gemäß altem Planungsrecht wäre unter bestimmten Voraussetzungen auch großflächiger Einzelhandel (Verkaufsflächen über 800 m²) zulässig gewesen; die aktuelle BauNVO sieht hierfür die Ausweisung eines Kerngebiets oder Sondergebiets vor. Der Nutzungswunsch nach einem Betrieb für großflächigen Einzelhandel im Plangebiet kam erst nach dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans auf. Bis dahin wurde auch diese Nutzung nicht im Plangebiet ausgeübt. Somit ist ein Schadensersatz gem. § 42 BauGB ausgeschlossen. Durch den Wegfall dieser Nutzungsmöglichkeit kann es im Einzelfall zu einem Wertverlust von Grundstücken kommen; dies löst jedoch weiterhin keine berechtigte Forderung nach Schadensersatz aus.

Grundsätzlich gilt auch hier, dass die Zulässigkeit einer Nutzung deutlich länger als 7 Jahre bestand und hiervon nicht Gebrauch gemacht wurde. Selbst wenn vor Änderung des Bebauungsplans eine entsprechende Nutzung beantragt worden wäre, stellt sich die Frage, ob dieser aufgrund der Vorgaben der Landesplanung hätte geändert werden müssen. Es besteht ein Anpassungsgebot, dem die Gemeinde nachzukommen hat:

„Einzelhandelsgroßprojekte können bei falscher Standortwahl und Größenordnung das zentralörtliche Versorgungssystem, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne nachteilig beeinflussen. Deshalb ist es notwendig, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit derartiger Vorhaben hinzuwirken. Dazu dienen die Vorgaben für Standortgemeinden entsprechend ihrer zentralörtlichen Versorgungsfunktion, zu den Auswirkungen eines Einzelhandelsgroßprojekts und zum Standort innerhalb der Gemeinde. Die Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Bauleitpläne an diese Ziele der Raumordnung anzupassen.        Einzelhandelsgroßprojekte sind in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig. Von dieser Regelung kann über die beiden ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle hinaus nur in atypischen Fällen abgewichen werden“ (Landesentwicklungsplan 2002, Begründung zu 3.3.7).

  1. Fazit

Zusammenfassend sind die Folgen der planungsrechtlichen Zulässigkeit durch den Wechsel der Rechtsgrundlage spürbar, in der Sache gewollt und zweckmäßig, da den Vorgaben eines nachhaltigen Umgangs mit Grund und Boden entsprochen wird. Außerdem entspricht die Anpassung den Regelungen der Landesplanung. Sofern der inzwischen angedachte großflächige Supermarkt raumverträglich ist, könnte dieser durch eine Bebauungsplanänderung mit Festsetzung eines Sondergebietes gem. § 11 BauNVO ermöglicht werden.


Stadtplaner Stephan Färber                                                Daniela Meier
Stadtplanerin Birthe Fischer                                                Bürgermeisterin
Stadtbau Lörrach

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3. / 13/2023. Dritte Änderung Bebauungsplan ?Tonwerke? - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB - Offenlagebeschluss gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 05. Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 313/2023

Beschlussvorschlag


  1. Der Gemeinderat beschließt die Dritte Änderung des Bebauungsplans „Tonwerke“ gem. § 2 (1) BauGB im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB. Hierbei wird von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen.

  1. Der Gemeinderat billigt den Entwurf der Dritten Änderung des Bebauungsplans „Tonwerke“ gemäß der Anlage der Vorlage Nr. 13/2023. 

  1. Der Gemeinderat beschließt weiterhin die Durchführung der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB sowie die formale Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB.


Begründung

Allgemeines

Das Baugebiet „Tonwerke“ im Norden der Gemeinde wurde im zentralen Bereich mit Doppel- und Reihenhäusern bebaut. In den privaten Gärten in den rückwärtigen Bereichen sind in der Zeit seit der Bebauung verschiedene Nebenanlagen entstanden. Hierzu zählen Terrassen, Freisitze und mehrere Pools. 

Der Bebauungsplan lässt in diesem zentralen Bereich außerhalb der Baufenster bislang jedoch grundsätzlich keine Nebenanlagen zu. Bei den größeren Nebenanlagen (Pools) ist aufgrund der bestehenden kategorischen Formulierung zu Nebenanlagen in den Textlichen Festsetzungen „Im Bereich der Baufelder A-D sind Ausnahmen nicht zugelassen“ die Baurechtsbehörde aktiv geworden. Sie hat die Eigentümer aufgefordert, die Nebenanlagen zu entfernen (Pool und Gerätehaus). Eine Befreiung von den Festsetzungen kann nicht erteilt werden, da diese den Grundzügen der Planung widersprechen würde. Demgemäß bliebe nur der Rückbau oder als Alternative eine Bebauungsplanänderung, so der Wunsch der Eigentümer, um diese Nebenanlagen zumindest ausnahmsweise zulässig zu machen.

Diesen Wunsch aufgreifend, werden nachfolgend die erforderlichen Änderungen dargelegt und die mögliche Änderung dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt. Die betroffenen Eigentümer haben sich einverstanden erklärt, die Kosten für die Änderung des Bebauungsplans zu übernehmen.

Änderung der Textlichen Festsetzungen

Ziel der Änderung ist, dass alle Grundstücke im Zentrum des Baugebiets Tonwerke identisch behandelt werden. Der Bebauungsplan setzt bislang eine stringente städtebauliche Struktur fest, die aus einem festen Rhythmus von Hauptgebäuden und Garagen und Schuppen besteht. 

Zusätzliche Gebäude würden diese Abfolge auf den kleinen Grundstücken deutlich stören, weshalb im Rahmen der Änderung nur solche Nebenanlagen ausnahmsweise zugelassen werden sollen, die nicht hochbaulich in Erscheinung treten. Damit sind z.B. die Pools, Terrassen, Freisitze u.ä. zulässig, Gartenschuppen bleiben jedoch außen vor.
Im Umfeld der Pools wurden auch einzelne Geräteschuppen erstellt. Eine planungsrechtliche Legalisierung einzelner Schuppen ist nicht möglich. Das grundsätzliche Zulassen von Geräteschuppen, Gartenhäusern usw. würde zu einer Verwässerung des städtebaulichen Konzepts führen und die ohnehin kleinen unversiegelten Flächen unter noch stärkeren Druck setzen. Darüber hinaus könnte das Zulassen hochbaulich in Erscheinung tretender baulicher Nebenanlagen eine Änderung der städtebaulichen Grundzüge bedeuten, die nur in einem Vollverfahren (mit zwei Beteiligungsschritten sowie Umweltbericht) zulässig wäre.

Neben der Zulässigkeit der Anlagen an sich ist auch die zusätzliche Bodenversiegelung zu prüfen. Diese wird auf mehreren Grundstücken bereits im Bestand überschritten (siehe Begründung). Um hier eine zweite Absicherung zu treffen, wird die Zulässigkeit der Bodenversiegelung auch auf bauliche Anlagen beschränkt, die nicht hochbaulich in Erscheinung treten. 

Die Anpassungen sind rein textlicher Art und betreffen nur untergeordnete Aspekte des ursprünglichen städtebaulichen Konzepts. Daher kann die Änderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB im einstufigen Verfahren und ohne Umweltbericht erfolgen. Da es sich ausschließlich um privat genutzte Gärten handelt, wurde auch auf ein separates Gutachten zum Artenschutz verzichtet. Die Aspekte wurden in der Begründung mit abgearbeitet.


Stephan Färber                                                                Daniela Meier
Stadtbau Lörrach                                                                Bürgermeisterin

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4. / 14/2023. Bauantrag Neubau Seniorengerechtes Wohnen mit Tagespflegeeinrichtung Schallbacher Straße 2 und 4, Flurstück Nr. 68 und 70 - Wohnhaus mit 17 Wohneinheiten, Tagespflegeeinrichtung, Gemeinschaftsraum - Wohnhaus mit 6 Wohneinheiten - Tiefgarage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 05. Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 414/2023

Beschlussvorschlag


  1. Das Einvernehmen für den Bauantrag zum Neubau Seniorengerechtes Wohnen mit Tagespflegeinrichtung wird erteilt.

  1. Die Sockelmauer ist entsprechend der im Bebauungsplan festgesetzten Höhe zu bauen.  

  1. Der Überschreitung der Baugrenzen für die Terrassen am Haus A und Haus D wird zugestimmt. Diese Planung entspricht den Abstimmungen mit dem Bauträger. 


Begründung

Stellungnahme der Stadtbau Lörrach vom 06.04.2023:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schallbacher Straße / Ortskern“ mit Rechtskraft vom 25.01.2023.
Geplant ist der Neubau von zwei Gebäuden für seniorengerechtes Wohnen sowie einer Tagespflegeeinrichtung. Das größere geplante Gebäude (Haus A, B und C), an der Schallbacher Straße, umfasst 17 Wohneinheiten, einen Gemeinschaftsraum im Erdgeschoss und die Tagespflegeeinrichtung. Das kleinere Gebäude (Haus D), nahe der Binzener Straße, umfasst sechs Wohneinheiten. Unterhalb der Gebäude befindet sich eine geplante, gemeinsame Tiefgarage mit ausreichend PKW- und sieben Fahrrad-Stellplätzen. Für die Tiefgarage ist in der Planung ein Hochwasserschutzsystem vorgesehen. Weitere zwei PKW-Stellplätze sind neben der Tiefgarageneinfahrt angeordnet. Hinter Haus D, an der Grundstücksgrenze befindet sich eine geplante Nebenanlage für die Lagerung von Müll sowie die Abstellmöglichkeit von 12 Fahrrädern. Im Außenbereich ist eine Platzgestaltung in Richtung Schallbacher-/ und Binzener Straße sowie rückwärtig ein Gemeinschaftsgarten mit Wegeverbindungen geplant. 
Das Bauvorhaben hält die Vorgaben des Bebauungsplans ein. Planungsrechtlich bestehen keine Bedenken. Die nördlichen Abstandsflächen des geplanten Haus D reichen in geringem Maß auf das angrenzende Flurstück 55. Sofern eine Abstandsflächenbaulast eingetragen werden kann, führt dies zu keinen weiteren Konflikten.

Birte Fischer
Stadplanerin

Anmerkung der Verwaltung:

Weiter hat das Baurechtsamt des Landratsamtes festgestellt, dass die Sockelmauer für ein Teilstück entlang der Binzener Straße/Schallbacher Straße 0,3 m statt 0,2 m hoch ist. Diese ist entsprechend der im Bebauungsplan festgesetzten Höhe zu bauen. 

Der Überschreitung der Baugrenzen durch die Terrassen am Haus A entlang der Bahnlinie von 1,1 m und am Haus D mit einer Tiefe von 2,20 m kann zugestimmt bzw. hierfür die Befreiung erteilt werden. Die Planung entspricht den Abstimmungen mit dem Bauträger. 

Daniela Meier
Bürgermeisterin

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5. / 15/2023. Umgestaltung Anschlussknoten Schallbacher Straße - Vorstellung des Vorentwurfs - Entscheid zum Grundstückserwerb/Grundstückstausch

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 05. Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 515/2023

Beschlussvorschlag


  1. Dem Vorentwurf wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Planung auf Basis dieses Vorentwurfs fortzuführen und die erforderlichen Genehmigungen der Baulastträger und Träger öffentlicher Belange einzuholen.
  2. Dem erforderlichen Grundstücktausch/Grundstückserwerb der K6327 und der Landesstraße wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, zu gegebener Zeit den Grundstückstausch/Grundstückerwerb zu vollziehen bzw. die entsprechende Verträge abzuschließen. 


Begründung

Anfang Dezember 2022 hat die Verwaltung den Auftrag für die Vorplanung zur (Neu-)Umgestaltung des Anschlussknotens der Schallbacher Straße  an das Ingenieurbüros Rapp Regioplan Konstanz (Lörrach) vergeben (sh. dazu Auftragsvergabe der Planungsleistungen Vorlage Nr.  39/2022). Hintergrund für die Umgestaltung dieses Knotenpunkts ist zum einen, dass im Zusammenhang mit dem Seniorenwohnprojekt (Müller-Möschlin-Areal) ein größerer Aufenthaltsplatz entstehen soll, zum anderen soll mit der Umgestaltung der motorisierte Verkehr entschleunigt und eine bessere Querungssituation bzw. eine generell verbesserte Situation für zu Fußgehende geschaffen werden. Gleichzeitig würde damit auch die jetzige kritische Verkehrssituation mit dem Anschlussknoten Lörracher-/Wittlinger-/Binzener Straße etwas entschärft. Die Planung wird in der Sitzung durch einen Fachplaner des Ingenieurbüros Rapp Regioplan Konstanz (Lörrach) vorgestellt. 

In der Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses am 06. März 2023 (Vorlage 02/2023) wurden zwei Varianten von Vorentwürfen präsentiert (mit und ohne Verlegung der Bushaltestelle). Wie diese erste fachliche Prüfung gezeigt hat, lässt sich keine bauliche Querungshilfe für Fußgänger/-innen in der Schallbacher Straße darstellen bzw. nur zu Lasten eines kleineren Aufenthaltsplatzes. Die Präferenz des Gremiums lag deshalb auf die Variante mit einem Fußgängerüberweg auf Höhe des Eingangsbereichs des neuen Seniorenzentrums mit Verlegung der Bushaltestelle (andernfalls straßenverkehrsrechtlich kein Fußgängerüberweg möglich) westlich der Bahnlinie. Mit den beiden in Frage kommenden Varianten ist die Verwaltung in die erste Abstimmungsrunde   mit den Straßenbaulastträgern (Landkreis Lörrach und Regierungspräsidium Freiburg für das Land BW) und weiteren Trägern öffentlicher Belange (Polizei) gegangen. Danach wurde die Variante dahingehend angepasst, dass anstelle des Fußgängerüberwegs Einengungen auf beiden Seiten geplant wurden (sh. Anlage 1).
An der besagten Bushaltestelle hält aktuell je Fahrtrichtung ein Bus. Es ist vorgesehen, bei Verlegung der Bushaltestelle diese barrierefrei auszubauen. 

Grundstückstausch/Grundstückserwerb 
Um das Projekt realisieren zu können, ist zu gegebener Zeit ein Grundstückserwerb bzw. ein Grundstückstausch erforderlich. Tangiert ist in jedem Fall die Kreisstraße K6327. Im nördlichen Bereich der Kreisstraße soll ein Flächenanteil von ca. 190 qm als Aufenthaltsplatz gestaltet und ungefähr mit dem gleichen Flächenanteil die Kreisstraße nach Süden verschoben werden, sprich dem Landkreis zugeschlagen werden. Gegebenenfalls kann an der Binzener Straße ebenfalls eine Verbesserung erzielt werden. Die fachliche Prüfung dazu läuft aktuell noch. In diesem Fall wäre auch hier ein Grundstückserwerb vom Land BW erforderlich. 

Dieser Flächentausch kann nach § 10 Straßengesetz für Baden-Württemberg unentgeltlich erfolgen. Grundsätzlich gehen dabei die Verkehrsflächen eines Straßenbaulastträgers unentgeltlich auf den neuen Straßenbaulastträger über, wenn sich die Nutzung (Verkehrsfläche) nicht ändert. Dies ist hier so vorgesehen.

Kostenträger
Die Kosten dieser Baumaßnahme sind von der Gemeinde Rümmingen als Vorhabenträgerin zu bezahlen. Es ist geplant, zu gegebener Zeit Fördermittel für diesen Umbau zu beantragen.  

Weiteres Vorgehen
Nach dem Entscheid des Gemeinderats zu dieser Variante wird diese Planung weiter fortgeführt und mit den Behörden final gemäß RE-Richtlinie abgestimmt.


Daniela Meier
Bürgermeisterin

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6. / 16/2023. Prüfung der Umgestaltung der Lörracher Straße mit Anschlussknoten zur Binzener-/Wittlinger Straße - Information über den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Landkreis Lörrach zur Beauftragung einer Machbarkeitsstudie ?Prüfung Umgestaltung Lörracher Straße? sowie die Auftragsvergabe der Machbarkeitsstudie - Beschluss über Mindestziele zur Umgestaltung der Lörracher Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 05. Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 616/2023

Beschlussvorschlag


  1. Der Gemeinderat beschließt die Mindestziele zur Umgestaltung der Lörracher Straße gemäß der Vorlage Nr. 16/2023. 

  1. Der Gemeinderat nimmt den Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Lörrach und der Gemeinde Rümmingen zur Machbarkeitsstudie zur Prüfung der Umgestaltung der Lörracher Straße sowie die Auftragsvergabe der Machbarkeitsstudie an das Ingenieurbüro Rapp Regioplan Konstanz mit einer Auftragssumme von 48.730,50 Euro brutto zustimmend zur Kenntnis.


Begründung

Nach dem Beschluss des Kreistages vom November 2022 zur Rücknahme des Planfeststellungsantrages zum Bau der Teilortsumfahrung Rümmingen ist die bisherige strategische Zielsetzung aus dem Entwicklungskonzept Rümmingen 2025 zur Umgestaltung des Verkehrsraumes der Lörracher Straße so nicht mehr umsetzbar. Es müssen nun zeitnah alternative Lösungen im Status Quo für die Ortsentwicklung der Lörracher Straße bzw. den Schutz der Bürger/-innen vor Verkehrslärm und Abgasen, mehr Verkehrssicherheit für zu Fußgehende und Radfahrende sowie mehr Wohn-, Aufenthalts- und Lebensqualität an dieser Straße gefunden und konsequent gegenüber dem Straßenbaulastträger, Landkreis Lörrach und gegebenenfalls dem Land Baden-Württemberg eingefordert werden. 

Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung in den vergangenen drei Monaten bereits diverse Schritte eingeleitet:

  1. Klausursitzung Gemeinderat im Januar 2023 zur neuen strategischen Zielsetzung „Ortsentwicklung Lörracher Straße (Alternativen zur Ortsumfahrung)“

Unter fachtechnischer Begleitung durch das Ingenieurbüro Rapp Regioplan Lörrach berieten Gemeinderat und Verwaltung in einer Klausursitzung Mitte Januar sowie darauf folgend in einer Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses Anfang März 2023 über die neue strategische Ausrichtung insbesondere zur Ortsentwicklung der Lörracher Straße. Dabei wurden Mindestziele zur Umgestaltung der Lörracher Straße definiert, aber auch in letzter Konsequenz durchgreifende Forderungen (Maßnahmen) diskutiert, sofern sich die Mindestziele zur Umgestaltung der Lörracher Straße mit den jetzigen Verkehren nicht umsetzen lassen. Eine Entscheidung hierüber wird nach Klärung der Realisierungsmöglichkeiten zu den Mindestzielen getroffen. Dabei geht es um Überlegungen, ob am Ende Verbesserungen nur über die Herausnahme diverser Verkehre aus der Lörracher Straße oder über eine geänderte Einstufung der Straße erzielt werden können.   

Definierte Mindestziele zur Umgestaltung der Lörracher Straße:

  • Ideenkonzept für Lörracher Straße und den Anschlussknoten Lörracher-/Binzener Str. entwickeln (Verkehr bremsen; Fuß- und Radverkehr stärken, mehr Aufenthaltsqualität schaffen, Gehwege/Querungen optimieren im Knotenpunktbereich) 
  • Dem Fußgänger mind. einseitig mehr Raum schaffen mit Einengungen der Fahrbahn 
  • Seitenräume mit Bäumen + Grün gestalten / mehr Aufenthaltsqualität
  • Ggf. neue Busverkehrsführung prüfen 
  • Fußgängerquerungen optimieren (bestehende prüfen, neue Wegeverbindungen schaffen, z.B. Fußgängerüberweg zum Alten Rathaus planen (= Wegeverbindung zur Bushaltestelle in Binzener Str.)

In der Klausur wurden zudem Ziele/Maßnahmen zur Entlastung bzw. Verkehrsberuhigung der Landesstraße sowie Schallbacher Straße definiert:

L 134 Binzener Straße 
  • Fahrbahnteiler im Bereich der Ortszufahrt (sh. auch Maßnahme Lärmaktionsplan)
  • Querungen optimieren Binzener-/Wittlinger Straße im Bereich Anschlussknoten Lörracher Straße


Radweg Binzen-Rümmingen 
  • Querungshilfe für Radfahrer herstellen zwischen Schallbacher- und Mühlenstraße gemäß Radverkehrskonzept Landkreis Lörrach
  • Radwegausbau zwischen Binzen und Rümmingen

Allgemeines 
  • Lärmoptimierter Fahrbahnbelag bei Landes- und Kreisstraße (Baulastträger Landkreis Lörrach bzw. Land BW)
  • Sichere Schulwege generieren 
  • ÖPNV verbessern, neues Buskonzept umsetzen (Landkreis Lörrach)

       Weiter wurde die Verwaltung in den oben genannten Sitzungen beauftragt, die erforderlichen weiteren Schritte einzuleiten sowie ggf. vertragliche Vereinbarungen im Wege der Eilentscheidung zu treffen. Demgemäß erfolgten die Abstimmungen mit dem Landkreis Lörrach über die im Kreishaushalt eingestellten Planungsmittel und die Ausschreibung der Leistungen für die Auftragsvergabe einer Machbarkeitsstudie zur Prüfung der Umgestaltung der Lörracher Straße.   



  1. Vereinbarung mit dem Landkreis Lörrach zur Machbarkeitsstudie zur Prüfung der Umgestaltung Lörracher Straße 

Der Kreistag hat in seiner Novembersitzung 2022 auf Antrag der CDU-Fraktion 50.000 Euro als Planungskosten in seinen Haushalt 2023 eingestellt. Die Kreisverwaltung wurde gemäß Beschluss wie folgt beauftragt: „Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit der Gemeinde Rümmingen Vorschläge auszuarbeiten, wie die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße K6327 ruhiger, sicherer und für den Fußverkehr geeigneter gestaltet werden kann. Bei Bedarf und soweit der Landkreis als Baulastträger verantwortlich ist, hat die Verwaltung den Gremien entsprechende Projektaufträge vorzuschlagen. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, den Gremien über mögliche bzw. ergriffene Verbesserungsmaßnahmen zu berichten.“

Vor diesem Hintergrund fanden nach der Gemeinderatsklausur zwischen der Verwaltungsspitze des Landratsamts, Herrn Ersten Landesbeamten Ulrich Hoehler, und Bürgermeisterin Daniela Meier diverse Abstimmungsgespräche statt. Im Ergebnis wurde eine Vereinbarung zwischen dem Landkreis Lörrach und der Gemeinde Rümmingen zur Beauftragung einer Machbarkeitsstudie zur Prüfung der Umgestaltung der Lörracher Straße anhand fixierter Eckpunkte abgeschlossen (siehe Anlage). Darin ist festgehalten, dass die Gemeinde Rümmingen Auftraggeberin der Machbarkeitsstudie ist und der Landkreis sich hierfür an den Kosten bis zu einer Höhe von 50.000,- € beteiligt. Der Abschluss dieser Vereinbarung bedurfte vor dem Hintergrund der anstehenden Auftragsvergabe für die Machbarkeitsstudie mit Ausführungsbeginn zum 1.4.2023 einer schnellen Entscheidung. Diese wurde im Wege einer Eilentscheidung getroffen.

  1. Eilentscheidung Auftragsvergabe Machbarkeitsstudie Umgestaltung Lörracher Straße 

Parallel zu den Abstimmungen mit dem Landkreis Lörrach wurden die Ingenieurleistungen für die Machbarkeitsstudie zur Prüfung der Umgestaltung der Lörracher Straße mit einer Ausführungsfrist vom 1.4. – 30.06.2023 beschränkt ausgeschrieben. Drei Ingenieurbüros wurden aufgefordert, ein Angebot abzugeben. Zwei Büros haben ein Angebot abgegeben. Ein Büro hat angesichts des nahen Ausführungstermins abgesagt. Der Auftrag wurde im Wege einer Eilentscheidung an das Büro Rapp Regioplan Konstanz (Lörrach) mit einer Auftragssumme von 48.730,50 Euro brutto vergeben. Auf die Anlage zwei wird verwiesen. 


       Zu den Leistungen des Auftrages gehören insbesondere:

  • die Beurteilung der Bestandssituation und Aufzeigen möglicher Problemstellen, die Prüfung und das Aufzeigen von Verbesserungs/-Gestaltungsmöglichkeiten auf Grundlage der einschlägigen Richtlinien (mind. drei Lösungsvarianten) an der Lörracher Straße von der Querungshilfe im Süden bis einschließlich Anschlussknoten Lörracher Str. (K 6352 zu L134). Das Prüfen und Optimieren vorhandener Querungen bzw. evtl. die Ergänzung von neuen Führungen. 
Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf Bushaltestellenbereiche, Busverkehre und sichere Schulwege zu legen, ebenso auf RadNETZ bzw. Radführungen, insbesondere zur Stärkung des sicheren Radverkehrs.
Ziel ist, mindestens einseitig einen Gehweg auszuweisen, ergänzt um sinnvolle Querungsführungen. 
Rahmenbedingung: grundsätzlich erforderliche Straßenbreite ist zu gewährleisten (Bus-Bus-Begegnunsverkehr abzuwickeln). Bei Bedarf Prüfung von Ausnahmen.  

  • Die verkehrstechnische Untersuchung (mind. drei Lösungsvarianten) für Knotenpunkt K 6352 – L134 auf Grundlage von einschlägigen Richtlinien mit Prüfung vorhandener Querungen und das Optimieren bzw. evtl. Ergänzen von neuen Führungen. 

  • Die Integration des Knotenpunkts Schallbacher Str. zur Binzener-/Wittlinger Straße im Gesamtkonzept zur Umgestaltung der Lörracher Straße.

  • Die Prüfung, ob am Knotenpunkt K 6352 – L 134 eine generelle Überlastung oder eine punktuelle Überlastung vorliegt.

  • Der Einbezug des Radverkehrs und von StVO-Themen. 

  • Vorstellung der Zwischen-/Endergebnisse im Gemeinderat der Gemeinde Rümmingen und im Umweltausschuss des Kreistags.


Gez. 
Daniela Meier
Bürgermeisterin

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7. / 17/2023. Tiefengeothermie - Stellungnahme Gemeinde zum Antrag badenovaWäremeplus auf Erteilung bergrechtliche Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme, Sole und Lithium im Feld Lörrach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 05. Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 717/2023

Beschlussvorschlag


  1. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Antrag der badenovaWärmeplus auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme, Sole und Lithium im Feld Lörrach beim Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau.

  1. Die Stellungnahme der Gemeinde Rümmingen als Träger öffentlicher Belange im Antragsverfahren der badenovaWärmeplus auf Erteilung einer Aufsuchungserlaubnis von Erdwärme u.a. im Feld Lörrach wird im Hinblick auf die Klimaschutzziele sowie beschlossene Energie-/Wärmewende begrüßt und genehmigt.


Begründung

Die badenovaWärmeplus hat beim Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme, Sole und Lithium im Feld Lörrach gestellt. Das beantragte Untersuchungsgebiet erstreckt sich geografisch auch auf die Gemeinde Rümmingen. Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau hat den Antrag an die Kommunen, deren Gemarkungen im Aufsuchungsfeld liegen (Binzen, Efringen-Kirchen, Eimeldingen, Fischingen, Grenzach-Wyhlen, Inzlingen, Kandern, Lörrach, Rheinfelden (Baden), Rümmingen, Schallbach, Steinen, Weil am Rhein und Wittlingen) weitergeleitet und sie als Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme innerhalb einer Frist bis zum 15. Mai 2023 aufgefordert.

Die Erlaubnis ist notwendig, um in der Potenzialstudie weitere Analysen zur genaueren Erkundung des Untergrunds durchführen zu können. 
Die Schritte und Abläufe auf Erteilung einer bergrechtlichen Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme, Sole und Lithium im Feld Lörrach werden in der Sitzung von der badenovaWÄRMEPLUS vorgestellt. 


badenovaWÄRMEPLUS: Infos zum beantragten Aufsuchungsfeld im Raum „Lörrach“
Die Erdwärme ist die im Inneren der Erde gespeicherte Energie, die über Geothermieanlagen nachhaltig gewonnen werden kann. Mit größerer Tiefe steigt die Temperatur im Inneren der Erde und dieser Temperaturanstieg kann aufgrund geologischer Verhältnisse in manchen Regionen schneller erfolgen. Der Oberrheingraben stellt ein solches bevorzugtes Gebiet für die Nutzung von Erdwärme dar. Die (mittel)tiefe Erdwärme hat das Potenzial und bietet die Chance die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung voranzubringen. 

Die Prüfung dieses Potenzials in den kommenden drei Jahren im Raum Lörrach ist das Ziel der badenovaWÄRMEPLUS, wie in der am 30.03.2023 veröffentlichten Pressemitteilung „badenova untersucht Potenziale für Erdwärme in Lahr und Lörrach“ dargelegt. Daher hat die badenova-Tochter den Antrag auf Aufsuchung im Raum Lörrach (Abbildung) beim Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) eingereicht.






       









Aufsuchungsfeld Raum Lörrach für Erdwärme, Lithium und Sole

Wie im Schreiben des LGRB den Trägern öffentlicher Belange mitgeteilt, stellt eine infolge positiver Prüfung des Antrags vergebene bergrechtliche Erlaubnis (sog. Konzession) die Einräumung des exklusiven Rechts der Untersuchung auf die beantragten Bodenschätze dar. Dieses Recht gilt innerhalb des Feldes und der genehmigten Zeit. Dazu wird seitens Antragsteller ein Arbeitsprogramm vorgelegt. Die im Arbeitsprogramm geplanten Untersuchungen bedürfen vor deren Durchführung eines Betriebsplanverfahrens. Dies bedeutet, dass für Geländearbeiten weitere Genehmigungen benötigt werden. Die ersten Schritte sind die Beschaffung und Auswertung von vorhandenen Daten, was im Wesentlichen „Schreibtischarbeit“ bedeutet. Die Prüfung des Potenzials soll zu einer Eingrenzung des Untersuchungsgebiets führen, da zu erwarten ist, dass innerhalb des Gebiets unterschiedliche geothermische Verhältnisse vorliegen. Nach Ablauf der drei Jahre darf bei positiver Bewertung des Potenzials eine Verlängerung der bergrechtlichen Erlaubnis beim LGRB beantragt werden. Innerhalb dieser drei Jahre werden vermutlich keine Erkundungen in Form von Bohrungen durchgeführt. 

Innerhalb des Genehmigungsverfahrens sind folgende Schritte vorgesehen:   
  1. Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme (derzeitiger Verfahrensschritt)
  2. Meilensteine Arbeitsprogramm 
  1. Vorliegen geologischer und geophysikalischer Fachdaten
  2. Auswertung vorhandener Daten, Aufbau eines 3D-Untergrundmodells, Identifikation von Potenzialgebieten zur Durchführung gravimetrischer Messungen.
  3. Bewertung der geologischen und infrastrukturellen Eignung, Entscheidung über die Durchführung einer 3D-Seismik.
  4. Durchführung und Auswertung einer 3D-Seismik, Definition potenziell geeigneter Bohrziele, Auswahl eines Standorts. Stellen eines Antrags auf Verlängerung der Aufsuchungserlaubnis. 



Empfehlung und weiteres Vorgehen 

Die Gemeinde Rümmingen unterstützt den Aufsuchungsantrag der badenovaWärmeplus und wird den Planungsprozess konstruktiv begleiten.

Der Ausbau einer nachhaltigen Versorgung mit CO2-freier, nichtfossiler Wärme ist
von entscheidender Bedeutung für den Klimaschutz, die Energie- und Wärmewende sowie im Hinblick auf die Notwendigkeit der Energieunabhängigkeit. Auf die jüngste Beratung im Gemeinderat zum Thema „Klimaschutzziele, Energie- und Wärmewende“ wird ergänzend verwiesen (Vorlage 06/2023).

Da die Quellen „Biomasse, Abwärme, Sonne und Wind“ nur im begrenzten Umfang ausbaufähig sind, muss der Fokus auch auf andere Potenziale wie die Tiefengeothermie gelegt werden. Der Bereich der Erkundung von Potenzialen aus der „Umweltwärme“ (Luft, Boden, Grundwasser) bietet nach aktuellen Erfahrungen eine gute Möglichkeit zur Gewinnung umweltfreundlicher Energie. Die Nutzung der Erdwärme durch Tiefengeothermie könnte künftig einen erheblichen Beitrag zur Deckung des Wärmebedarfs aus einer erneuerbaren Quelle in der Region leisten und so zu einer Schlüsselmaßnahme bei der Erreichung der Klimaziele werden.
 
In der Gemeinde Riehen (CH) wird seit nahezu 30 Jahren die Technik der hydrothermalen Geothermie genutzt. Der dortige Einsatz ist ein gelungenes Beispiel hydrothermaler Geothermie bzw. genutzter klimafreundlicher und unabhängiger Wärmeversorgung.

Stellungnahme der Gemeinde

Der Gemeinderat der Gemeinde Rümmingen hat in seiner Sitzung am 24. April 2023 der nachfolgenden Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange zu o.g. Antrag der badenovaWärmeplus zugestimmt:

Es bestehen keine Einwände gegen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Aufsuchung von Erdwärme durch Tiefengeothermie zu gewerblichen Zwecken im Feld „Lörrach“.

Im Falle eines potenziellen Standorts für eine Tiefengeothermieanlage im Rümminger Gemeindegebiet sind die weiteren Untersuchungen mit der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde sowie der Gemeinde abzustimmen. Die Gemeinde ist im Falle einer detaillierten Standortprüfung und im Verfahren für den bergrechtlichen Betriebsplan dann erneut zu beteiligen. Die Entscheidung über die Zustimmung zu einem etwaigen Standort obliegt dem Gemeinderat. 


Daniela Meier
Bürgermeisterin

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8. Bekanntgaben 8.1 Bekanntgabe der Eilentscheidungen zum Abschluss der Vereinbarung mit dem Landkreis Lörrach zur Machbarkeitsstudie und zur Auftragsvergabe der Machbarkeitsstudie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 05. Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 8
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9. Allgemeine Anfragen und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 05. Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 9
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10. Fragestunde der Einwohner

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 05. Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 10
Datenstand vom 28.06.2023 17:12 Uhr