Datum: 15.05.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Rathaussaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Vorlage Nr. Bezeichnung
119/2023 Zweite Änderung Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften ?Neumatten ? In der Au? - Ergänzendes Verfahren (Heilung) gemäß § 214 Abs. 4 BauGB - Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB
220/2023 Beschluss über Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen und der Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 a) Vorschlagliste Schöffen b) Vorschlagliste Jugendschöffen
321/2023 Auftragsvergabe Kanalsanierung Bachweg, Lörracher Straße, Ötlinger Straße und Hützeweg
4 Spendenannahme
5 Bekanntgaben
6 Allgemeine Anfragen und Anregungen
7 Fragestunde der Einwohner

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1. / 19/2023. Zweite Änderung Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften ?Neumatten ? In der Au? - Ergänzendes Verfahren (Heilung) gemäß § 214 Abs. 4 BauGB - Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 06. Gemeinderatssitzung 15.05.2023 ö 119/2023

Beschlussvorschlag


  1. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen werden nach Abwägung der öffentlichen Belange untereinander gemäß der Anlage Ziffer 1. Abwägungstabelle der Vorlage 12/2023 beschlossen.
  2. Der Gemeinderat beschließt die zweite Änderung des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Neumatten – In der Au“ gem. § 10 Abs. 1 i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB als Satzungen laut Ziffer 3. der Vorlage 12/2023.  
  3. Die zweite Änderung des Bebauungsplans „Neumatten – In der Au“ wird gem.           § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 15.12.2020 in Kraft gesetzt.



Begründung

Das Thema muss erneut beraten und beschlossen werden. Im Nachgang zur letzten Gemeinderatssitzung hat die Verwaltung festgestellt, dass Gemeinderäte mit beraten haben, bei denen eine Befangenheit nach § 18 GemO BW vorliegt. Damit ist der Beschluss rechtswidrig und in der Folge gälte dies auch für den Bebauungsplan. Die Satzung wurde deshalb noch nicht bekanntgegeben.


  1. Allgemeines

Der vorliegende Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Neumatten – In der Au“ (zweite Änderung) soll wegen möglicher Fehler im Verfahren erneut beschlossen werden.

Die zweite Änderung des Bebauungsplans mit Örtlichen Bauvorschriften „Neumatten – In der Au“ wurde im Mai 2019 eingeleitet. Ziele des Bebauungsplans waren die Steuerung von Vergnügungsstätten und Rotlichtbetrieben sowie eine Nachverdichtung in Form einer dreigeschossigen Bauweise sowie einer höheren Effizienz der Flächen. Auch die Einschränkung des Wohnens im Gewerbegebiet sollte einer besseren gewerblichen Ausnutzung der vorhandenen Flächen dienen. Darüber hinaus wurden auch Örtliche Bauvorschriften dort angepasst, wo keine rechtliche Grundlage mehr für Festsetzungen bestand. 
Um die Planungsziele zu erreichen, musste der Bebauungsplan auf eine aktuelle Rechtsgrundlage (BauGB und BauNVO 2017) umgestellt werden, da die alten Rechtsgrundlagen den Begriff der Vergnügungsstätte nicht kannten.

Weil die planerischen Anforderungen an das beschleunigte Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) erfüllt waren, wurde der Bebauungsplan im entsprechenden beschleunigten Verfahren aufgestellt, am 01.12.2020 als Satzung beschlossen (siehe dazu Vorlage 64/2020 Anlage 8) und am 15.12.2020 ortsüblich bekannt gemacht.

  1. Mögliche Fehler im Verfahren

Ende November 2021 wurde von zwei Personen gerügt, dass in der Begründung zur Bebauungsplanänderung nicht alle abwägungsrelevanten Sachverhalte dargelegt wurden. Nach eingehender Prüfung wurde festgestellt, dass in Bezug auf die Aktualisierung der Rechtsgrundlagen vom Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23.06.1960 sowie der Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968 des Urplans auf die zweite Änderung (BauGB vom 03.11.2017, BauNVO vom 21.11.2017) die Auswirkungen nicht umfassend dargestellt wurden. Um auszuschließen, dass dieser Fehler Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans haben könnte, wird das Heilungsverfahren durchgeführt. 

  1. Ergänzendes Verfahren (sogenannte Heilung) gem. § 214 Abs. 4 BauGB

Der § 214 Abs. 4 BauGB ermöglicht die Heilung eines Bebauungsplans bzw. die Behebung von Verfahrens- und Formfehlern in einem sogenannten ergänzenden Verfahren. Es bedarf keiner Gewissheit über das Vorliegen eines Fehlers, die Gemeinde kann aufkommenden Zweifel auch vorsorglich begegnen. Zur Planerhaltung soll deshalb gemäß § 214 Abs. 4 BauGB ein ergänzendes Verfahren durchgeführt werden. So können die Abwägung und der Satzungsbeschluss erneut durchgeführt und der Bebauungsplan rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der geheilte Bauungsplan tritt damit nahtlos an die Stelle des fehlerhaften Bebauungsplans.

Das ergänzende Verfahren stellt eine „Wiederaufnahme“ des fehlerhaften Bebauungsplanverfahrens vor dem zur Unwirksamkeit führenden Fehler dar. Es kann sich inhaltlich auf die punktuelle Nachbesserung einer ansonsten fehlerfreien Planung beschränken. Es handelt sich hierbei nicht um eine Bebauungsplanänderung.  

Nur wenn in einem ergänzenden Verfahren inhaltliche Änderungen der Bebauungsplanfestsetzungen (textlich oder zeichnerisch) vorgenommen werden, muss über das Heilungsverfahren hinaus das Verfahren wiederholt werden, insbesondere eine neue Auslegung erfolgen. Die Anpassung der Begründung, die dem Bebauungsplan beiliegt und nicht Bestandteil der Festsetzungen ist, kommt keiner inhaltlichen Änderung 
des Bebauungsplans gleich.

Der mögliche Fehler liegt in diesem Fall bei einer nicht umfassenden Abwägung durch den Gemeinderat, da nicht alle abwägungsrelevanten Informationen in der, dem Bebauungsplan beiliegenden, Begründung zusammengestellt worden waren. Daher muss der Satzungsbeschluss inklusive des Abwägungsvorgangs wiederholt werden.

  1. Ergänzung zum Bebauungsplan: Begründung

Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurden die Kapitel 1.7 sowie 1.3.1. der Begründung hinzugefügt. Unter 1.3 wurde eine Ergänzung vorgenommen. Die geänderten Textpassagen sind farblich unterlegt.
Der ursprüngliche Bebauungsplan „Neumatten – In der Au“ hatte als Rechtgrundlagen
  • das Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23.06.1960 sowie 
  • die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 26.11.1968. 

Einige Zulässigkeiten und Regelungen weichen vom Katalog der neu anzuwendenden Rechtsgrundlage des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (zuletzt geändert am 27. März 2020) sowie der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 ab. Die Begründung wurde um das Kapitel 1.7 ergänzt, in dem der Sachverhalt ausführlich dargelegt wird. Im Folgenden werden die Veränderungen zusammengefasst.

Änderung bei der zulässigen Flächenversiegelung

Durch den Wechsel der Rechtsgrundlage wird die zulässige Flächenversiegelung um rund 20 % reduziert, da jenseits der festgesetzten GRZ von 0,8 keine weitergehende Versiegelung mehr zulässig ist. Um ein Mindestmaß an Begrünung sicherzustellen, ist dies vertretbar und entspricht den Vorgaben an den Umweltschutz des § 1a BauGB.

Änderung bei den zulässigen Nutzungsarten

Dem Urplan lag die Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968 zugrunde, die den Begriff der Vergnügungsstätte nicht kannte, sondern nur „Gewerbebetriebe aller Art“, wonach auch Vergnügungsstätten zulässig waren. Die angepassten neuen Rechtsgrundlagen führen dazu, dass Vergnügungsstätten als Ausnahme zugelassen werden können oder mit entsprechender Begründung auch ausgeschlossen werden können.

Die Steuerung von Vergnügungsstätten ist explizites Planungsziel des Bebauungsplans. Die Gemeinde hat dieses Ziel auch in den Bekanntmachungen deutlich gemacht. Die Nutzungsmöglichkeit bestand seit Inkrafttreten des Urplans und damit deutlich länger als 7 Jahre, sodass kein Schadensersatzforderung zu erwarten ist.

Gemäß altem Planungsrecht wäre unter bestimmten Voraussetzungen auch großflächiger Einzelhandel (Verkaufsflächen über 800 m²) zulässig gewesen; die aktuelle BauNVO sieht hierfür die Ausweisung eines Kerngebiets oder Sondergebiets vor. Der Nutzungswunsch nach einem Betrieb für großflächigen Einzelhandel im Plangebiet kam erst nach dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans auf. Bis dahin wurde auch diese Nutzung nicht im Plangebiet ausgeübt. Somit ist ein Schadensersatz gem. § 42 BauGB ausgeschlossen. Durch den Wegfall dieser Nutzungsmöglichkeit kann es im Einzelfall zu einem Wertverlust von Grundstücken kommen; dies löst jedoch weiterhin keine berechtigte Forderung nach Schadensersatz aus.

Grundsätzlich gilt auch hier, dass die Zulässigkeit einer Nutzung deutlich länger als 7 Jahre bestand und hiervon nicht Gebrauch gemacht wurde. Selbst wenn vor Änderung des Bebauungsplans eine entsprechende Nutzung beantragt worden wäre, stellt sich die Frage, ob dieser aufgrund der Vorgaben der Landesplanung hätte geändert werden müssen. Es besteht ein Anpassungsgebot, dem die Gemeinde nachzukommen hat:

„Einzelhandelsgroßprojekte können bei falscher Standortwahl und Größenordnung das zentralörtliche Versorgungssystem, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne nachteilig beeinflussen. Deshalb ist es notwendig, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit derartiger Vorhaben hinzuwirken. Dazu dienen die Vorgaben für Standortgemeinden entsprechend ihrer zentralörtlichen Versorgungsfunktion, zu den Auswirkungen eines Einzelhandelsgroßprojekts und zum Standort innerhalb der Gemeinde. Die Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Bauleitpläne an diese Ziele der Raumordnung anzupassen.        Einzelhandelsgroßprojekte sind in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig. Von dieser Regelung kann über die beiden ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle hinaus nur in atypischen Fällen abgewichen werden“ (Landesentwicklungsplan 2002, Begründung zu 3.3.7).

  1. Fazit

Zusammenfassend sind die Folgen der planungsrechtlichen Zulässigkeit durch den Wechsel der Rechtsgrundlage spürbar, in der Sache gewollt und zweckmäßig, da den Vorgaben eines nachhaltigen Umgangs mit Grund und Boden entsprochen wird. Außerdem entspricht die Anpassung den Regelungen der Landesplanung. Sofern der inzwischen angedachte großflächige Supermarkt raumverträglich ist, könnte dieser durch eine Bebauungsplanänderung mit Festsetzung eines Sondergebietes gem. § 11 BauNVO ermöglicht werden.


Stadtplaner Stephan Färber                                                Daniela Meier
Stadtplanerin Birthe Fischer                                                Bürgermeisterin
Stadtbau Lörrach

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2. / 20/2023. Beschluss über Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen und der Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 a) Vorschlagliste Schöffen b) Vorschlagliste Jugendschöffen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 06. Gemeinderatssitzung 15.05.2023 ö 220/2023

Beschlussvorschlag

  1. Der Gemeinderat wird um Benennung von zwei Personen für das Amt der Schöffen gebeten.

Der Gemeinderat wählt mit …. Ja-Stimmen, … Nein-Stimmen, … Enthaltungen folgende Bewerber
Herrn …
Frau … 
zur Benennung auf die Vorschlagsliste für die Schöffenwahl.

  1. Der Gemeinderat wird um die Benennung von Personen für das Amt der Jugendschöffen gebeten.

Der Gemeinderat wählt mit …. Ja-Stimmen, … Nein-Stimmen, … Enthaltungen Herrn …
Frau … zur Benennung auf die Vorschlagsliste für die Jugend-Schöffenwahl.


Begründung

a) Vorschlagsliste Schöffen

Die Amtszeit der Schöffen endet am 31. Dezember 2023. Für die neue Amtsperiode von 2024 bis 2028 haben die Gemeinden eine neue Vorschlagsliste einzureichen.

In Anlehnung an die Einwohnerzahl in unserer Gemeinde ist für die Schöffenwahl eine Vorschlagsliste mit

  1. zwei Einwohner/innen
aufzustellen bzw. beim Amtsgericht Lörrach einzureichen.

Über die Aufnahme in die Vorschlagsliste entscheidet der Gemeinderat. Es handelt sich hierbei um eine Wahl, wofür eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats erforderlich ist. Grundsätzlich ist für jede Person ein getrennter Wahlgang durchzuführen. Sofern die Liste unverändert Zustimmung findet, ist auch eine zusammengefasste Entscheidung möglich. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Offen, d.h. durch Handhebung kann nur gewählt werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. 

Im Jahr 2018 konnten von der Gemeinde leider, trotz zweimaligem Aufruf im Mitteilungsblatt am 20. März 2018 und 08. Mai 2018, keine Bürgerinnen und Bürger vorgeschlagen werden.

Für die neue Amtszeit wurde zwei Mal ein Aufruf im Mitteilungsblatt am 28. März 2023 und 03. Mai 2023 gestartet. Folgende fünf Bürger/-innen haben sich beworben:

  • Peter Tiemann, geb. 1957, 79595 Rümmingen
  • Dr. Simone Evers-Dörpfeld, geb. 1991, 79595 Rümmingen
  • Cordula Trefzger-Waßmer, geb. 1957, 79595 Rümmingen
  • Ralf Ohneiser, geb. 1967, 79595 Rümmingen
  • Ralf Kaufmann, geb. 1969, 79595 Rümmingen

b) Vorschlagliste Jugendschöffen

Die Amtszeit der Jugendschöffen endet ebenfalls am 31. Dezember 2023. Für die neue Amtsperiode von 2024 bis 2028 sind durch den Jugendhilfeausschuss des Landkreises Lörrach Vorschlagslisten aufzustellen und bei den jeweiligen Amtsgerichten einzureichen.

Für den Jugendhilfeausschuss bittet das Landratsamt Lörrach, geeignete Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Jugendschöffen erfüllen und Ablehnungsgründe nicht geltend machen, bis spätestens 15. Mai 2023 zu benennen. Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in Jugenderziehung erfahren sein.

Für die neue Amtszeit wurde zwei Mal ein Aufruf im Mitteilungsblatt am 28. März 2023 und 03. Mai 2023 gestartet. Folgender fünf Bürger hat sich beworben:

  • Ralf Kaufmann, geb. 1969, 79595 Rümmingen


Zur Aufstellung der Vorschlagslisten

Zum Amt eines Schöffens sollen nach §§ 33 und 34 GVG unter anderem nicht berufen werden:

- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden
- Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zu Beginn der 
  Amtsperiode (1. Januar 2024) vollenden würden.
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

  1. Öffentlichkeitsgrundsatz
Über die aufzustellende Vorschlagsliste ist grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.

  1. Form der Beschlussfassung
Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagliste ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder, erforderlich. Nach Auffassung des Innenministerium Baden-Württemberg ist die richtige Form der Beschlussfassung die Wahl entsprechend des § 37, Absatz 7 GemOBW, wobei die vom Gerichtsverfassungsgesetz geforderte Mehrheit zu berücksichtigen ist.

Dies bedeutet für jeden Vorgang einen getrennten Wahlgang. Allerdings ist auch eine sogenannte mehrnamige Wahl möglich. Jeder der Bewerber muss dann die bereits oben genannte Mehrheit erhalten, damit er auf die Vorschlagsliste kommen kann.

Offen gewählt werden (d.h. ohne Stimmzettel und durch Handhebung) kann nur dann, wenn kein stimmberechtigtes Gemeinderatsmitglied, widerspricht.

  1. Befangenheit
Da die Vorschlagsliste für die Schöffen durch Wahl zustande kommen muss, gilt für die Befangenheit § 18, Absatz 3 GemO BW. Das bedeutet, Bewerber für die Vorschlagsliste, die gleichzeitig Gemeinderäte sind, sind aufgrund dieser Bestimmung bei der Beschlussfassung im Gemeinderat nicht befangen. Die Vorschriften der Befangenheit gelten für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. 

  1. Auslegung der Vorschlagsliste / Bekanntmachung
Die vom Gemeinderat beschlossene Vorschlagsliste ist eine Woche lang öffentlich zu jeder Mann Einsicht auszulegen (nur an Werktagen).

Ort, Beginn und Ende der Auslegung sind entsprechend der Regelungen über die öffentliche Bekanntmachung bekanntzumachen. Binnen einer weiteren Frist von einer Woche nach Beendigung der Auslegung kann Einspruch einlegt werden.



Gez. 
Phillipp Lotter Sachbearbeiter

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3. / 21/2023. Auftragsvergabe Kanalsanierung Bachweg, Lörracher Straße, Ötlinger Straße und Hützeweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 06. Gemeinderatssitzung 15.05.2023 ö 321/2023

Beschlussvorschlag


Der Bau- und Auftragsvergabe für die Kanalsanierung Bachweg, Lörracher Straße, Ötlinger Straße und Hützeweg in Höhe von insgesamt 68.000,- € wird zugestimmt.

Ebenso wird der überplanmäßigen Ausgabe von ca. 8.000,- € zugestimmt. 

Begründung

In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 19. September 2023 (Vorlage Nr. 41/2022) stimmte der Gemeinderat einstimmig den Kanalsanierungen zu und erteilte der Verwaltung dafür die Bau- und Auftragsfreigabe in Höhe von insgesamt 60.000,- € (ohne Planungskosten). Eine genaue Ausführung zu den einzelnen Arbeiten erfolgte in der damaligen Sitzung durch Werkhofleiter Werner Sturm (GVV).

Nach dem damaligen Beschluss des Gemeinderats wurde die Kanalsanierungsleistung beschränkt ausgeschrieben. Insgesamt wurden fünf Firmen aufgefordert, ein Angebot abzugeben, woraufhin drei Angebot abgegeben wurden. Alle Angebote lagen über 40 % der Kostenberechnung (ca. 50.400,- €). Aufgrund des hohen Ausschreibungsergebnisses wurde die Ausschreibung aufgehoben. Anschließend erfolgte die ERNEUTE Ausschreibung per freihändiger Vergabe. Es liegen nun zwei Angebote vor, die immer noch 35 % über der Kostenberechnung sind.


Das Planungsbüro Fritz-Planung, geht davon aus, dass die hohen Ausschreibungsergebnisse darin begründet sind, dass es sich um eine kleinteilige Maßnahme mit verschiedenen Baustellenorten handelt. Eine solche Maßnahme ist für die Firmen nicht sehr attraktiv. In der Kostenberechnung über rund 50.000,- € durch das Planungsbüro wurden wegen der kleinteiligen Maßnahme bereits höhere Preise als bei anderen Baustellen angesetzt. Das Ingenieurbüro geht davon aus, dass eine weitere Verlängerung des Ausführungszeitraums nicht zu geringeren Kosten führen wird. 
Die Verwaltung plant deshalb die Arbeiten durchzuführen. Die Erhöhung der Auftragsfreigabesumme ist deshalb erforderlich.

Haushaltsmittel

Im Haushalt 2023 wurden nur äußerst geringe Unterhaltsmittel eingestellt (7.100,-€). Erforderlich ist deshalb eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von ca. 8.000,- €. 
Es wird davon ausgegangen, dass mit den restlichen Mitteln der Deckungsreserve (.4.500,- €) und der positiven Entwicklung auf der Ertragsseite bzw. durch Einsparungen an der ein oder anderen Stelle diese überplanmäßige Ausgabe gedeckt werden kann.

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4. Spendenannahme

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 06. Gemeinderatssitzung 15.05.2023 ö 4
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5. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 06. Gemeinderatssitzung 15.05.2023 ö 5
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6. Allgemeine Anfragen und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 06. Gemeinderatssitzung 15.05.2023 ö 6
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7. Fragestunde der Einwohner

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 06. Gemeinderatssitzung 15.05.2023 ö 7
Datenstand vom 28.06.2023 17:25 Uhr