Datum: 22.01.2024
Status: Einladung
Sitzungsort: Rathaussaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Vorlage Nr. Bezeichnung
101 Vorberatung Haushalt 2024
202 Neufassung Vergnügungssteuersatzung
303 Bauantrag Anbau an Betriebsgebäude und Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Mühlenstraße" wegen Überschreitung der Baugrenze, Mühlenstr. 1, Lgb.-Nr. 3006
404 Bauvoranfrage Neubau Wohnhaus mit Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Südliche Ortserweiterung" bezüglich Baugrenze, Lörracher Str. 23, Lgb.-Nr. 1521
5 Bekanntgaben
6 Allgemeine Anfragen und Anregungen
7 Fragestunde der Einwohner

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1. / 01. Vorberatung Haushalt 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 01. Gemeinderatssitzung 22.01.2024 ö 101

Beschlussvorschlag

Nach Beratung 

Begründung

Die Eckdaten des Haushalts 2024 und Überblicke Teilhaushalte Ergebnishaushalt und Investitionen 2024 werden zur Vorberatung vorgelegt. Auf die Anlagen 1 – 4 wird verwiesen.


Ergebnishaushalt 2024

Der Entwurf „Überblick Teilhaushalte Ergebnishaushalt 2024“ weist einen Überschuss in Höhe von 62.030 € aus. Dies ist vor dem Hintergrund der erneuten, diesmal starken Erhöhung der Kreisumlage um 139.200 € auf 1.023.600 € (2024 884.400 €) und dem geringeren Anteil an der Einkommenssteuer aus dem FAG (Minus von 107.800 € im Vergleich zum Vorjahr aufgrund niedrigerer Schlüsselzahlen) ein sehr gutes Ergebnis! 

Dieses gute Ergebnis ist weiter nur möglich 
  • aufgrund äußerst knapp kalkulierter Budgetansätze. Es wurden weitgehend nur solche Mittel im Haushalt eingestellt, die aufgrund der laufenden Aufgaben unbedingt erforderlich sind bzw. diejenigen (Sanierungs-)Maßnahmen und Projekte, die der Gemeinderat bereits beschlossen, priorisiert bzw. geplant hat, z.B. Mobilitätsnetzwerk Kandertal | Oberrhein, Radweg Reststück Alte Kandener Straße (Bruckrain), Klimaschutz neues Netzwerkprojekt im Landkreis.
  • aufgrund wiederum höherer Zuweisungen aus dem Finanzausgleich bei den Schlüsselzuweisungen um 317.800 € auf 957.600 € und der kommunalen Investitionspauschale um 47.900 € auf 291.100 €. (Hintergrund: u.a. gestiegene Einwohnerzahl im Vergleich zu FAG 2023 mit 1.923 auf neu 1.990 EW und höherer Kopfbeträge verbunden mit einer höheren Steuerkraftsumme. Gesamthaft ergibt sich dadurch im Vergleich zum Haushaltsplan 2023 nach Abzug aller Umlagen (FAG-, Kreis- und Gewerbesteuerumlage) eine Verbesserung um 107.200 €.

  • aufgrund einer nur geringfügig gestiegenen Verbandsumlage und der entfallenden Investitionsumlage trotz vorgesehener Investitionen im Verband (u.a. Werkhofdach 580.000 €, Elektrofahrzeug 50.000 €, Erwerb ELW 40.000 €) 

Erfreulich ist, dass die Gemeinde im Gegensatz zu anderen Gemeinden erneut keine Gewerbe- oder Grundsteuer erhöhen muss, um ihre Aufgaben zu finanzieren, und dies seit mindestens 16 Jahren. Dies ist mitunter auf eine jahrelange vorausschauende, umsichtige Finanzpolitik zurückzuführen. 


Wie sich abzeichnet, hat die Gemeinde im Jahr 2023 aufgrund von Gewerbesteuernachzahlungen höhere Gewerbesteuereinnahmen von voraussichtlich knapp 165.000 €. Durch diese Mehrerträge erhöht sich anteilig die zu zahlende Gewerbesteuerumlage um 13.000 €. Zusätzlich dazu wird sich durch diese höheren Erträge die Steuerkraftsumme, welche im Finanzausgleich 2025 zugrunde gelegt wird, erhöhen, wodurch voraussichtlich die Zuweisungen entsprechend sinken werden.

Berücksichtigt sind in den Eckdaten des Haushaltsplans 2024 alle angemeldeten Haushaltsmittel der Freiwilligen Feuerwehr. Dadurch steigt der Zuschussbedarf im Vergleich zum Plan 2023 im Jahr 2024 um 32.650 € auf 85.350 €, im Investitionshaushalt um 10.050 € auf gesamt 32.640 €, davon 20.000 € Planungskosten für energetische und bautechnische Sanierung Feuerwehrgerätehaus. 

Im Budget der Schulkindbetreuung zeichnet sich ein Defizit von ca. 16.770 € ab. Eine Anpassung der Elternbeiträge wird vorerst nicht vorgeschlagen. Der Hintergrund dafür ist, dass es ab dem Jahr 2024 nach Jahren der Zuschussstreichung mit Einführung der Ganztagesgrundschule wieder einen Zuschuss des Landes geben könnte. Hierzu sollen im ersten Quartal 2024 weitere Informationen folgen bzw. die Antragstellung möglich werden. Nach erster Einschätzung der Verwaltung ließe sich damit das Defizit vollumfänglich ausgleichen. 

Der Zuschussbedarf für das Kinderhaus geht im Vergleich zum Vorjahr erneut nach oben, und zwar um 23.050 € auf 367.230 € (2023: 344.180 €, 2022: 277.430 € laut Planansatz). 

Bei der Gemeindehalle erhöht sich der Zuschussbedarf im Vergleich zum Vorjahr um 1.600 € auf insgesamt 70.300 €  (2023: 68.700 €, 2022: 66.810 € laut Planansatz). Es ist zu diskutieren, ob über eine Anpassung der Gebühren in 2024 beraten werden soll oder ob angesichts der voraussichtlich positiven Jahresabschlüsse der Jahre 2021 und 2022 vorerst davon abgesehen wird. Es handelt sich um einen Ort der Begegnung, Kommunikation und Freizeitgestaltung. Möglichst vielen sollte der Zugang ermöglicht werden.    


Abwassergebühren
Bei der Kalkulation der Abwassergebühren für die Haushaltsplanung 2024 ergeben sich aktuell leider Verzögerungen. Hier haben sich bei der Vermögensbewertung derart viele Veränderungen / Korrekturen ergeben, so dass das Anlagevermögen durch Allevo größtenteils komplett neu überarbeitet werden muss, um überhaupt für die Kalkulation herangezogen werden zu können. Des Weiteren müssten, um die 5-Jahres-Frist der Verwendung der Überschüsse / Deckung der Defizite zu wahren, die gebührenrechtlichen Ergebnisse für das Jahr 2019 zugrunde gelegt werden. Diese liegen aktuell aufgrund der fehlenden Jahresrechnungen noch nicht vor.
Zusammenfassend kann hier erläutert werden, dass im Laufe des Jahres 2024 zunächst die Eröffnungsbilanz, dann der Jahresabschluss für 2019 erstellt werden muss. Erst dann kann mit der Kalkulation der Abwassergebühren für 2024 begonnen werden, da hier das Ergebnis des Jahres 2019 eingerechnet werden muss.

Im Plan 2024 werden die Gebühren daher vorläufig größtenteils analog auf Basis der Planansätze 2023 aufgestellt. Lediglich reduziert sich zunächst die Umlage an den Abwasserverband Unteres Kandertal um 23.500 Euro auf 156.900 Euro. Dadurch weist der Bereich Abwasserbeseitigung im Plan 2024 ein Defizit von rund 22.500 Euro aus.

Wie beim Teilhaushalt „Wasser“ gilt auch beim Teilhaushalt „Abwasser“ der Grundsatz der Kostendeckung, das heißt Kostenüber- bzw. -unterdeckungen sind vollständig auszugleichen. Beim Abwasserteilhaushalt zeichnet sich für die Jahre 2019 bis einschließlich 2023 eine Unterdeckung von durchschnittlich rund 60.000 € ab. 

Die Abwassergebühren wurden zuletzt durch Gemeinderatsbeschluss vom 18.12.2022 für den Zeitraum vom 1.1.2023 – 31.12.2023 festgesetzt.  
Aufgrund der noch nicht vorhandenen Jahresabschlüsse wird die Gebührenkalkulation für die Jahre 1.1.2024 bis 31.12.2024 wie bereits erwähnt erst im Laufe des Jahres 2024 erfolgen. Dabei werden die Unterdeckungen der 2019 - 2023 berücksichtigt, d.h. es ist mit einer Anpassung / Erhöhung der Gebühren zu rechnen.

Im Übrigen wird auf die Anlage 1 „Eckpunkte Ergebnishaushalt“ verwiesen.



Finanzhaushalt 2024 und Folgejahre

Auf die Anlage 3 wird verwiesen. 

Vor dem Hintergrund anstehender größerer Investitionen und zurückgehender Einnahmen bei gleichzeitiger Erwirtschaftung von Abschreibungen wurden im Finanzhaushalt ebenso nur notwendige Maßnahme und Projekte im Plan berücksichtigt.

Der Investitionshaushalt im Jahr 2024 hat ein Volumen von 189.900 Euro. Darin enthalten sind u.a. Investitionen für
  • ein Satellitentelefon für die Notfallkommunikation im Rahmen Katastrophenschutzplanung
  • die Planung für die energetische und bautechnische Sanierung des Feuerwehrgerätehauses mit 20.000 € sowie diverse Anschaffungen für die FFW mit 12.700 €
  • eine Photovoltaikanlage für das Kinderhausgebäude mit 20.000 € 
  • die Notstromversorgung (Bebaute Grundstücke 30.000 Euro für Aggregat)
  • die weitere Planung der Umgestaltung der Schallbacher Straße (5.000 €) und die durch das Regierungspräsidium noch nicht abgerechnete Maßnahme „Verkehrsinsel Wittlinger Straße“
  • Grundstückserwerb mit 25.000 €
  • sowie die Tilgungsumlage für die Ganztagesgrundschule mit 52.800 € und die Tilgung von Krediten mit 29.000 €.  
  • Investitionsumlagen Abwasserzweckverband 4.900 €
  • Tilgungsumlage Abwasserzweckverband 13.300 €

Da der Ergebnishaushalt nur einen geringen Überschuss von 62.030 Euro ausweist und keine Kreditaufnahme vorgesehen ist, müssen die Gelder für die Investitionen aus den liquiden Mitteln entnommen werden.

Größere Investitionen in den kommenden Jahren sind u.a. die Anschaffung eines Löschfahrzeuges als Ersatz des LF 16 (rund 220.000 – 250.000 €) sowie die energetische und bautechnische Sanierung des Feuerwehrgerätehauses, ebenso der Bau von Regenwasserkanälen im eigenen Netz mit einem grob geschätzten Investitionsvolumen von 315.000 € (keine aktuelle Kostenschätzung). Die Investitionen im Abwasserverband werden in der Regel über Kredite finanziert. Ferner steht Ende Jahr 2025 die Ablösung der beiden Projektkredite „Sanierung/Umbau der Gemeindehalle und „Kauf/Sanierung Haus Dorfstraße 10 (Flüchtlingsunterkunft) mit einer Rückzahlungssumme von rund 221.000 € an.

In der mittelfristigen Finanzplanung 2025 ff ist beim Finanzausgleich mit deutlichen Verschlechterungen bzw. Mindererträgen zu rechnen. Im Vergleich zur Planung 2024 wird sich der Saldo aus Zuweisungen und Umlagen im Jahr 2025 um gut 100.000 Euro verschlechtern, im Jahr 2026 voraussichtlich um 123.000 Euro und 2027 sogar um 165.000 Euro.


Jahresabschlüsse 2019 bis 2023

Im Hinblick auf die Jahresabschlüsse 2019-2022 verweisen wir auf die Vorlage zur Haushaltsberatung 2023 und Bekanntgaben vom Juli 2023.

Ergebnishaushalt 2023

Der Jahresabschluss 2023 sah in der Planung des Ergebnishaushalts einen Überschuss von rund 141.200 Euro vor. Nach aktuellen Hochrechnungen ist davon auszugehen, dass dieses Ergebnis mindestens erreicht werden wird. Es kann sogar davon ausgegangen werden, dass dieses positive Ergebnis übertroffen werden wird.

Da aktuell immer noch keine Eröffnungsbilanz vorliegt und die entsprechenden Vermögenswerte noch nicht beschlossen wurden, ist die Höhe der jährlichen Abschreibungswerte noch nicht genau ermittelt. Dieser Wert kann sich für 2023 und die Vorjahre ab 2019 noch (geringfügig) ändern. Dementsprechend können sich die Jahresergebnisse analog noch im Nachgang verändern.


Finanzhaushalt 2023

Im Finanzhaushalt wird anstelle des eingeplanten negativen Ergebnisses von 208.900 Euro mit einem negativen Ergebnis von ca. 150.000 Euro gerechnet. Im Vergleich zum Plan führen insbesondere Minderausgaben

  • Verkehrsinsel Wittlingerstraße in Höhe von ca. 35.000 Euro (Rechnungen stehen hier noch aus und werden ggfs. übertragen)
  • Notstromaggregat in Höhe von rund 30.000 Euro 

zu diesem niedrigeren Negativergebnis. 




                       

Bürgermeisterin Daniela Meier                                GVV Rechnungsamt Melanie Dittmar

Dokumente
Download 01 HH-Vorberatung Anlage 1 Eckpunkte Haushalt 2024 Prioritätenliste 2024 - Finanzplanung 2025ff.pdf
Download 01 HH-Vorberatung Anlage 2 Überblick Teilhaushalte Ergebnishaushalt 2024.pdf
Download 01 HH-Vorberatung Anlage 3 Investitionen 2024 und Folgejahre.pdf
Download 01 HH-Vorberatung Anlage 4 Finanzausgleich 2024.pdf

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2. / 02. Neufassung Vergnügungssteuersatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 01. Gemeinderatssitzung 22.01.2024 ö 202

Beschlussvorschlag

Der Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) gemäß Anlage 1 der Vorlage 02/2024 wird zugestimmt

Begründung

Die Vergnügungssteuersatzung wurde letztmals im Juli 2012 aktualisiert. Sie wurde nun erneut entsprechend der Mustersatzung des Gemeindetags angepasst und der Steuersatz bei für das Bereithalten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit von 15 auf 20 Prozent angepasst (angelehnt an Umlandgemeinden).

Die Änderungen sind in der Neufassung (Anlage 1) im  Korrekturmodus nachvollziehbar. 

Gez.
Daniela Meier
Bürgermeisterin

Dokumente
Download 02 Neufassung Vergnügungssteuersatzung Anlage 1 - Satzungsentwurf.pdf
Download 02 Neufassung Vergnügungssteuersatzung Anlage 2 bisherige Satzung.pdf

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3. / 03. Bauantrag Anbau an Betriebsgebäude und Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Mühlenstraße" wegen Überschreitung der Baugrenze, Mühlenstr. 1, Lgb.-Nr. 3006

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 01. Gemeinderatssitzung 22.01.2024 ö 303

Beschlussvorschlag

  1. Das Einvernehmen zum Bauantrag für den Anbau an das Betriebsgebäude wird erteilt.

  1. Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Mühlenstraße Neu“ bezüglich der Überschreitung des festgesetzten Baufensters wird zugestimmt.

Begründung

Stellungnahme Stadtbau Lörrach vom 08.12.2023

Das Bauvorhaben auf dem Flurstück Nr. 3006, Mühlenstraße 1, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlenstraße Neu“ mit Rechtskraft vom 23.05.2017. Es gilt die BauNVO von 2013 in der Fassung vom 20.09.2013. Der Bebauungsplan wurde im Hinblick auf die konkreten Erweiterungsabsichten des Betriebes, u.a. der Errichtung einer kleinen Wohnung für Betriebsangehörige, aufgestellt. Auf dem Grundstück besteht ein Betriebsgebäude. Geplant ist ein nach Westen gerichteter Anbau an dieses, in dem eine Betriebswohnung sowie Büros, Sozial- und Sanitärräume des Betriebs untergebracht werden. Im Bestand sind eine Sanierung und Umbaumaßnahmen vorgesehen. Die Treppenanlage zur Erschließung des Obergeschosses ist außerhalb des Baufensters geplant, eine entsprechende Befreiung von der festgesetzten Baugrenze ist beantragt.
Der Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet „Garten- und Landschaftsbau“ fest. Das Plangebiet sowie das Baufenster sind unterteilt in verschiedene Bereiche, die jedoch nicht alle scharf voneinander abgegrenzt sind. 
Eine „Betriebswohnung für Betriebsangehörige“ mit max. 60 m² ist als zulässig festgesetzt, ein entsprechender Vermerk „Büro / Betriebswohnung max. 60 m²“ ist innerhalb des Baufensters im jetzt beplanten Bereich eingetragen. Die ca. 50 m² große Wohnung hält diese Flächenbegrenzung ein. 
Arbeits-, Sozial-, Sanitär- und Büroräume sind bis zu maximal 250 m² zulässig. Eine abschließende Bewertung ist nicht möglich, da für den Bereich des Bestandsgebäudes keine allumfassende Aufstellung der zukünftig vorgesehenen Nutzungen enthalten sind. Es ist jedoch festzuhalten, dass bereits die in den Planunterlagen zum Vorhaben erkennbaren Räume dieser Kategorie an die obere Grenze der Festsetzung heranreichen.
Das Maß der baulichen Nutzung ist durch Festsetzung der Gebäudehöhen sowie der überbaubaren Grundstücksflächen geregelt. Der Bebauungsplan setzt die max. zulässige Höhe der Gebäude und baulichen Anlagen auf max. 7,00 m über dem anstehenden Gelände fest, das Vorhaben hält diese Festsetzung mit 6,96 m ein. 
Für die Überschreitung der Baugrenzen durch die Treppenanlage liegt ein Antrag auf Befreiung vor. Die Treppenanlage steht auf 4,97 m Breite 2,55 m tief von der Fassade hervor. Die Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans hat gemäß § 31 BauGB drei Bedingungen: 
  • die Befreiung berührt keine Grundzüge der Planung, und
  • eine der nachfolgenden Voraussetzungen: 
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern, oder
  2. die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen, und 
  • die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Die Grundzüge der Planungen werden nicht berührt, da es sich lediglich um eine Treppenanlage handelt. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, da die Treppenanlage die Silhouette des Gebäudes sich nicht wesentlich prägt. Dies wird auch nicht dadurch verändert, dass der Bebauungsplan lediglich diesen einen Betrieb umfasst und bereits die Änderung im Jahre 2017 den hier vorgebrachten Erweiterungsabsichten des Betriebes entsprach. Nachbarliche Interessen und öffentliche Belange sind nicht erkennbar betroffen. Die Befreiung von der Festsetzung kann daher aus städtebaulicher Sicht empfohlen werden. 
Fazit
Dem Bauantrag liegt ein Antrag auf Befreiung zur Überschreitung des festgesetzten Baufensters bei. Die beantragte Befreiung kann aus städtebaulicher Sicht empfohlen werden. 
Aus städtebaulicher Sicht kann das Einvernehmen nach dem heutigen Planungsstand insgesamt empfohlen werden.
Gez.
Jan Sören Kleebach, Stadtbau Lörrach

Dokumente
Download 03 Bauantrag Mühlenstr. 1 Anlage 3 Grundriss aus Vorlage 42-2023.pdf
Download 03 Bauantrag Mühlenstr. 1 Anlage 1 Lageplan aus Vorlage 42-2023.pdf
Download 03 Bauantrag Mühlenstr. 1 Anlage 2 Ansicht Süd aus Vorlage 42-2023.pdf

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4. / 04. Bauvoranfrage Neubau Wohnhaus mit Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Südliche Ortserweiterung" bezüglich Baugrenze, Lörracher Str. 23, Lgb.-Nr. 1521

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 01. Gemeinderatssitzung 22.01.2024 ö 404

Beschlussvorschlag

  1. Das Einvernehmen zur Frage 1 der Bauvoranfrage gemäß vorliegendem Lageplan (Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 16.10.2023) und der erforderlichen Befreiung auf der Grundlage von § 31 BauGB wird unter folgender Maßgabe erteilt:
  1. Die Erschließung muss gesichert sein.
  2. Die gemäß der Landesbauordnung BW vorgeschriebenen Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen sind einzuhalten.
  1. Das Einvernehmen zur Frage 2 der Bauvoranfrage wird aufgrund mangelnder Beurteilung bzw. mangels Planunterlagen nicht erteilt. 
  2. Dem Antragsteller wird vorgeschlagen, sich bei der Wahl der Firstrichtung an der vorherrschenden Ausrichtung östlich der Lörracher Straße zu orientieren. 

Begründung

Stellungnahme der Stadtbau Lörrach vom 18.12.2023

Das Bauvorhaben auf dem Flurstück Nr. 1521, Lörracher Straße 23, liegt im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans „Südliche Ortserweiterung“, Rechtskraft vom 30.07.1975. Es gilt die BauNVO 1968. 
Die Antragsteller fragen: 
  1. Kann das Bauvorhaben eine Befreiung von der bauordnungs-/bauplanrechtlichen Vorschriften wegen Überschreitung der Baugrenze erteilt werden? 
  2. Ist das Wohnhaus mit den gleichen Maßen und der gleichen Fläche auch 90 Grad gedreht denkbar?
Zu 1.: 
Auf dem Flurstück 1521 ist ein Baukörper mit einer Grundfläche von 17 m Breite und 11 m Tiefe geplant. Eine entsprechende Bauvoranfrage für ein identisch dimensioniertes Objekt mit gleichartigem Antrag auf Befreiung wurde im Jahr 2019 positiv beschieden. Die Geltungsdauer des Bauvorbescheids ist drei Jahre nach Bescheid jedoch abgelaufen.
Das im Lageplan (Anlage 1) flächig in blau dargestellte Baufenster entspricht nicht den Festsetzungen der 2. Änderung Bebauungsplans „Südliche Ortserweiterung“ von 1975, sondern jenen aus der Ursprungsfassung des Bebauungsplans von 1968. Nach der 2. Änderungsfassung ist auf dem Flurstück kein Baufenster festgesetzt.
Mit dem Antrag auf Bauvorbescheid liegt auch ein Antrag auf Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplans vor. Nach dem Satzungsbeschluss über die Änderung des Bebauungsplans im Jahre 1975 wurden die Grundstücke in diesem Bereich neu zugeschnitten. Dies ist im Antrag auf Befreiung auch als Begründung angeführt. 
Die Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans hat gemäß § 31 BauGB drei Bedingungen: 
  • die Befreiung berührt keine Grundzüge der Planung, und
  • eine der nachfolgenden Voraussetzungen: 
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern, oder
  2. die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen, und
  • die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Bereits in unserer Stellungnahme im Jahre 2019 wurde ausgeführt: 
  • Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt, da Art und Maß der baulichen Nutzung nicht bzw. im nicht messbaren Umfang geändert werden. 
  • Die kleine Abrundung liegt in Zeiten des Wohnraummangels im öffentlichen Interesse,
  • Die Abweichung von der Festsetzung des Bebauungsplans (siehe unten) ist städtebaulich in jedem Fall vertretbar. 
  • Die Durchführung des Bebauungsplans würde zu einer unbeabsichtigten Härte führen.
Zu 2.: 
Eine Aussage zu einer gegenüber dem Lageplan um 90° gedrehten Ausrichtung ist nicht möglich, da keine entsprechenden Planunterlagen vorliegen. Eine Bewertung ist im konkreten Einzelfall nötig. Bauordnungsrechtliche Grenzabstände müssen auf jeden Fall eingehalten werden. 
Fazit
Das Einvernehmen zu Frage 1 sowie die Befreiung von der Festsetzung im Sinne der Frage 1 kann aus städtebaulicher Sicht empfohlen werden.
Eine Beantwortung der Frage 2 ist mangels Planunterlagen unmöglich, es wären lediglich generelle Aussagen möglich. Aus städtebaulicher Sicht kann eine Befreiung von der Festsetzung im Sinne der Frage 2 sowie ein generelles Einvernehmen zu einer gedrehten Anordnung jedoch nicht empfohlen werden.

Gez. Jan Sören Kleebach, Stadtbau Lörrach


Anmerkung der Verwaltung:
Das Grundstück ist nicht erschlossen. 
Die Erschließung ist vom Bauherrn durch ein Ingenieurbüro zu prüfen. Ein Genehmigungsantrag ist vor der Bebauung zu stellen.


Gez. 
Daniela Meier
Bürgermeisterin

Dokumente
Download 04 Bauvoranfrage Lörracher Str. 23 Anlage 1 Lageplan.pdf
Download 04 Bauvoranfrage Lörracher Str. 23 Anlage 2 Bilder.pdf
Download 04 Bauvoranfrage Lörracher Str. 23 Anlage 3 Vorlage 37-2019.pdf

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5. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 01. Gemeinderatssitzung 22.01.2024 ö 5
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6. Allgemeine Anfragen und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 01. Gemeinderatssitzung 22.01.2024 ö 6
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7. Fragestunde der Einwohner

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 01. Gemeinderatssitzung 22.01.2024 ö 7
Datenstand vom 22.01.2024 09:32 Uhr