Nichtausübung Vorkaufsrecht Gewässerrandstreifen, Landwirtschaftsfläche Lgb.-Nr. 3014/1


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Gemeinderatssitzung, 04.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 11. Gemeinderatssitzung 04.12.2023 ö 438

Beschlussvorschlag

  1. Der Nichtausübung des Vorkaufsrechts an einem Gewässerrandstreifen der Landwirtschaftsfläche, Flurstück Nr. 3014/1, wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Erklärung über die Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts abzugeben.

Begründung

Die Verwaltung erhielt den Kaufvertrag über ein landwirtschaftliches Grundstück Gebiet Wuhrmättle, Flurstück Nr. 3014/1 mit 2.077 m² mit der Bitte um Übersendung der Erklärung über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen gesetzlicher Vorkaufsrechte. Das Grundstück befindet sich an der Kander. Dem Träger der Gewässerunterhaltslast (hier die Gemeinde Rümmingen) steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, auf denen sich ein Gewässerrandstreifen befindet (§ 29 (6) Wassergesetz BW (WG). Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies zum Schutz des öffentlichen Gewässers erforderlich ist. Eine Begründung für die Inanspruchnahme des Vorkaufsrechts ist erforderlich. Zudem gilt, wenn sich der Gewässerrandstreifen (im Außenbereich 10 m (§ 38 WHG), i.d.R. ab Böschungsoberkante) nur auf einem Teil des Grundstücks befindet, dass sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche bezieht. 

Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer sowie u.a. der Verminderung von diffusen Einträgen von Pflanzenschutzmitteln. Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandsteifen im Hinblick auf diese Funktionen erhalten. Dies umfasst beispielsweise die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern im Gewässerrandstreifen. Weiter sind im Gewässerrandstreifen u.a. die Umwandlung von Grün- in Ackerland, die nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können sowie die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen verboten, sofern sie nicht u.a. wasserwirtschaftlich erforderlich sind. Mit der Schaffung und Erhaltung von naturnahen Randstreifen soll ein positiver Einfluss auf den Wasserkörper ausgeübt, das Ufer auf natürliche Weise stabilisiert, die Nährstoffverlagerung reduziert sowie die Artenvielfalt erhalten werden und neue Lebensräume und Rückzugsareale für Tiere und Pflanzen geschaffen werden. Dem Schutz der Gewässer vor diffusen Einträgen von Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln (insbesondere aus der landwirtschaftlichen Anwendung) kommt zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie besondere Bedeutung zu. Aus diesem Grund soll die Schutzfunktion des Gewässerandstreifens verbessert werden.

Im vorliegenden Fall ergibt sich folgende Situation: Die Kander ist ein Gewässer der II. Ordnung, folglich ist vom Vorliegen eines Gewässerrandstreifens, für den ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden könnte, auszugehen. An der Kander ist bereits ein Schutzstreifen ausgewiesen (Landschaftsschutzgebiet Kander/kartiertes Biotop), und zwar  in einer Breite von 10 m ab Ufermitte auf jeder Flusseite. 

Die Verwaltung schlägt die Nichtausübung des bestehenden Vorkaufsrecht nicht zu erklären.  

Gez. 
Daniela Meier
Bürgermeisterin

Dokumente
38 Nichtausübung Vorkaufsrecht Gewässerrandstreifen Landwirtschaftsfläche, Flurstück Nr. 3014-1. Anlage 1 (.pdf)

Datenstand vom 01.12.2023 13:08 Uhr