Bauantrag Anbau an Betriebsgebäude und Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Babauunsplans "Mühlenstraße" wegen Überschreitung der Baugrenze -Mühlenstr. 1, Lgb-Nr- 3006


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Gemeinderatssitzung, 19.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Vorlage Nr.
Gemeinderat 12. Gemeinderatssitzung 19.12.2023 ö 142

Beschlussvorschlag

  1. Das Einvernehmen zum Bauantrag für den Anbau an das Betriebsgebäude wird erteilt.

  1. Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Mühlenstraße Neu“ bezüglich der Überschreitung des festgesetzten Baugrenze wird zugestimmt.

Begründung

Stellungnahme Stadtbau Lörrach vom 08.12.2023

Das Bauvorhaben auf dem Flurstück Nr. 3006, Mühlenstraße 1, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlenstraße Neu“ mit Rechtskraft vom 23.05.2017. Es gilt die BauNVO von 2013 in der Fassung vom 20.09.2013. Der Bebauungsplan wurde im Hinblick auf die konkreten Erweiterungsabsichten des Betriebes, u.a. der Errichtung einer kleinen Wohnung für Betriebsangehörige, aufgestellt. Auf dem Grundstück besteht ein Betriebsgebäude. Geplant ist ein nach Westen gerichteter Anbau an dieses, in dem eine Betriebswohnung sowie Büros, Sozial- und Sanitärräume des Betriebs untergebracht werden. Im Bestand sind eine Sanierung und Umbaumaßnahmen vorgesehen. Die Treppenanlage zur Erschließung des Obergeschosses ist außerhalb des Baufensters geplant, eine entsprechende Befreiung von der festgesetzten Baugrenze ist beantragt.
Der Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet „Garten- und Landschaftsbau“ fest. Das Plangebiet sowie das Baufenster sind unterteilt in verschiedene Bereiche, die jedoch nicht alle scharf voneinander abgegrenzt sind. 
Eine „Betriebswohnung für Betriebsangehörige“ mit max. 60 m² ist als zulässig festgesetzt, ein entsprechender Vermerk „Büro / Betriebswohnung max. 60 m²“ ist innerhalb des Baufensters im jetzt beplanten Bereich eingetragen. Die ca. 50 m² große Wohnung hält diese Flächenbegrenzung ein. 
Arbeits-, Sozial-, Sanitär- und Büroräume sind bis zu maximal 250 m² zulässig. Eine abschließende Bewertung ist nicht möglich, da für den Bereich des Bestandsgebäudes keine allumfassende Aufstellung der zukünftig vorgesehenen Nutzungen enthalten sind. Es ist jedoch festzuhalten, dass bereits die in den Planunterlagen zum Vorhaben erkennbaren Räume dieser Kategorie an die obere Grenze der Festsetzung heranreichen.
Das Maß der baulichen Nutzung ist durch Festsetzung der Gebäudehöhen sowie der überbaubaren Grundstücksflächen geregelt. Der Bebauungsplan setzt die max. zulässige Höhe der Gebäude und baulichen Anlagen auf max. 7,00 m über dem anstehenden Gelände fest, das Vorhaben hält diese Festsetzung mit 6,96 m ein. 
Für die Überschreitung der Baugrenzen durch die Treppenanlage liegt ein Antrag auf Befreiung vor. Die Treppenanlage steht auf 4,97 m Breite 2,55 m tief von der Fassade hervor. Die Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans hat gemäß § 31 BauGB drei Bedingungen: 
  • die Befreiung berührt keine Grundzüge der Planung, und
  • eine der nachfolgenden Voraussetzungen: 
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern, oder
  2. die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen, und 
  • die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Die Grundzüge der Planungen werden nicht berührt, da es sich lediglich um eine Treppenanlage handelt. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, da die Treppenanlage die Silhouette des Gebäudes sich nicht wesentlich prägt. Dies wird auch nicht dadurch verändert, dass der Bebauungsplan lediglich diesen einen Betrieb umfasst und bereits die Änderung im Jahre 2017 den hier vorgebrachten Erweiterungsabsichten des Betriebes entsprach. Nachbarliche Interessen und öffentliche Belange sind nicht erkennbar betroffen. Die Befreiung von der Festsetzung kann daher aus städtebaulicher Sicht empfohlen werden. 
Fazit
Dem Bauantrag liegt ein Antrag auf Befreiung zur Überschreitung des festgesetzten Baufensters bei. Die beantragte Befreiung kann aus städtebaulicher Sicht empfohlen werden. 
Aus städtebaulicher Sicht kann das Einvernehmen nach dem heutigen Planungsstand insgesamt empfohlen werden.
Gez.
Jan Sören Kleebach, Stadtbau Lörrach

Dokumente
42 Bauantrag Mühlenstr. 1 Anlage 1 Lageplan (.pdf)
42 Bauantrag Mühlenstr. 1 Anlage 2 Ansicht Süd (.pdf)
42 Bauantrag Mühlenstr. 1 Anlage 3 Grundriss (.pdf)

Datenstand vom 13.12.2023 07:52 Uhr