Zur Ausgangslage, Hintergrund und den Zielen wird auf die Vorlage 16/2024 dieser Sitzung bzw. den TOP 3. Änderung des Bebauungsplans „Neumatten in der Au“ zur Ansiedlung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandels Bezug genommen.
Mit dem Vorhabenträger, der LÖWOBA Bau GmbH & Co. KG, Lörrach wurden gemäß den nichtöffentlichen Vorberatungen im Gemeinderat die wesentlichen Vertragsinhalte zum Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages/Erschließungsvertrages für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandels abgestimmt. Dieser Vertrag sollte vor der nächsten Verfahrensstufe abgeschlossen sein.
Wesentliche Vertragsinhalte Städtebaulicher Vertrag/Erschließungsvertrag (SEV):
- Vertragsgegenstand / Vertragsgebiet, sh Anlage 2 „Darstellung der beiden Geltungsbereiche (Vorentwurf vom 26.02.2024) und Anlage 3 „Planzeichnung (Deckblatt) (Vorentwurf vom 26.02.2024) der Vorlage 16/2024
- das Plangebiet heißt „Neumatten – In der Au“
baurechtliche Überplanung und Erschließung zur Realisierung/Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarkts mit Begrenzung auf 1.400 qm Verkaufsfläche und Backshop mit 50 qm Verkaufsfläche
Kundenzufahrt und Anlieferung über Gewerbestraße
- Bauleitplanverfahren nach 13a BauGB (als zweistufiges Verfahren), konkret 3. Änderung des Bebauungsplans Neumatten – In der Au mit Ausweisung eines Sondergebiets für Lebensmittelmarkt,
- Die vorgesehenen 1.400 qm Verkaufsfläche und ca. 50 qm Verkaufsfläche Backshop sind nach bisheriger Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Freiburg nur im Zuge einer raumordnerischen Vereinbarung mit der Nachbargemeinde Schallbach darstellbar.
Die raumordnerischen Belange sind im Bebauungsplanverfahren abzuarbeiten.
- Das Sortiment für den Lebensmittelmarkt und den Backshop wird bereits im SEV definiert; korrelierend sind die raumordnerischen notwendigen Ausschlüsse/Beschränkungen sonstiger nahversorgungsrelevanten Sortimente aus dem non-food zu definieren.
- bezügl. 1 (3) S 2 BauGB: Es erfolgt die übliche Klarstellung, dass die Planungshoheit der Gemeinde nicht berührt wird, z.B.: § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB bleibt durch diesen Vertrag unberührt. Dem Vorhabenträger ist bewusst, dass auf die Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und/oder Bebauungsplan kein Anspruch besteht und dieser auch nicht durch Vertrag begründet werden kann. Die kommunale Planungshoheit der Gemeinde wird durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt.
- Üblicher Haftungsausschluss zu Gunsten der Gemeinde; keine Kostenerstattung bei Scheitern der Planung
- Kostenübernahme des Vorhabenträgers
Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Übernahme
- sämtlicher Kosten für die beabsichtigte Bauleitplanung und aller notwendiger Gutachten (u.a. für Verkehr, Umwelt, Artenschutz, Nahversorgungskonzept etc.), sei es durch Eigenbeauftragung auf eigene Rechnung oder Erstattung der bei der Gemeinde anfallenden Kosten (nachrichtlich: die Verfahrenskosten für das Bebauungsplanverfahren wurden direkt beauftragt vom Vorhabenträger, Kosten sind für die Gemeinde keine angefallen).
- Erschließungskosten, soweit durch die Planung für dasVorhaben ausgelöst
- Kosten für notwendige Eingriffs-Ausgleichsregelungen Artenschutz/Umwelt etc.
- Verwaltungseigenkosten der Gemeinde im Kontext der Planung
- Rechtberatungskosten der Gemeinde (für die Abstimmung des städtebaulichen Vertrags und die Begleitung des Plansaufstellungsverfahrens: gedeckelte Pauschale
Mit der bereits erfolgten Beauftragung der Planungs- und Fachbüros durch die Vorhabenträgerin ist die Gemeinde einverstanden. Bei weiteren Beauftragungen hat eine Abstimmung zu erfolgen
- Dachbegrünung (ohnehin im Bebauungsplan festgesetzt
- Markt ist zu errichten in guter städtebaulich-gestalterischer Qualität anlog zum REWE-Markt Haltingen bei Abstimmungspflicht mit der Gemeinde (mit Musteransichten zu konkretisieren)
- Kundenzu-/abfahrt und Warenanlieferung (nördlich des Gebäudes, hinterer Bereich) und MIV erfolgt über Gewerbestraße;
- Fußgängerzuwegung auch von der Schallbacher Straße im Bereich Bushaltestelle bzw. zur Ortsmitte/Bahn
- Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Herstellung des Gehwegs auf der Nordseite des Baugrundstücks längs zur Schallbacher Straße auf ihre Kosten.
Ausführung nach technischer Vorgabe (üblicher kommunaler Wegebau mit wasserdurchlässiger Pflasterbelag), Abstimmung mit der Gemeinde, ggfs Leistungsbestimmungsrecht; übliche Gewährleistungsrechte und ggfs Ersatzvornahmerecht
- Vorhabenträgerin bietet der Gemeinde Teilfläche (ca. 10 qm) zum Erwerb an für Erweiterung Gehweg im Bereich Bushaltestelle. Notarielle Beurkundung des SEV deshalb erforderlich.
- Der Vorhabenträger verpflichtet sich bei Realisierung zur Einrichtung von ggfs- abschließbaren E-Bike-Boxen auf dem Kundenparkplatz und E-Ladesäulen auf dem Kundenparkplatz jeweils auf eigene Kosten
Gez.
Daniela Meier
Bürgermeisterin